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HNO 012026 Bericht des Justiziariats

Foto Seibert K V
Tätigkeitsbericht der Justiziarin für den Zeitraum September 2025 bis März 2026

Kim-Victoria Seibert, Bonn

1. Beratungsgegenstände im Justiziariat

Im Hinblick auf die Aufgaben und Tätigkeit der Fachgesellschaft beraten wir im Zusammenhang mit verschiedensten Vertragsgestaltungen, z.B. die Fortentwicklung der HNO-App, Stipendien- und Preisvergaben, Verlagsangelegenheiten, arbeitsrechtliche Gestaltungen oder auch der Kongressorganisation. Insbesondere auch die neu zu erwartende Rechtslage im Zusammenhang mit der Krankenhausreform, beim Medizinregistergesetz, Sponsoring- und Fortbildungsvorgaben bleibt zu beobachten.

 

2. Start der verpflichtenden ePA Nutzung ab 01.10.2025

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist da. Seit dem 01. Oktober 2025 ist die Nutzung für die Leistungserbringer im GKV-Bereich verpflichtend. Die Ärzteschaft – auch die Krankenhäuser – ist verpflichtet, bestimmte Inhalte (insbesondere (Labor-)Befunde, eArztbriefe, Befundberichte, auf Wunsch Patientenakte) der Versicherten darin zu speichern, sofern kein Widerspruch vorliegt. Wesentlicher Aspekt ist, dass sich die Befüllungspflichten auf die selbst erhobenen, digital vorliegenden aktuellen Daten beziehen.

Auch erweiterte Informationspflichten der Ärztinnen und Ärzte zu Speicherung und Widerspruchsmöglichkeiten sind vorgesehen. Besonderheiten bestehen bei sensiblen (Aufklärung über Widerspruchsrecht) und genetischen Daten (schriftliche Einwilligung).

Die Patientinnen und Patienten sollen die Herrschaft über die in der ePA gespeicherten Inhalte innehaben. Sie entscheiden, wer Zugriff auf die Daten erhält, wie lange und welche Daten darin enthalten/sichtbar sind. Eine ärztliche Verpflichtung zur Einsicht in die in der ePA gespeicherten Unterlagen ist nicht gesetzlich verankert. Nur wenn sich im Patientengespräch oder aus dem Kontext Hinweise darauf ergeben, dass in der ePA relevante Daten enthalten sind, sollte die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt diese zur Kenntnis nehmen. Einsichtnahmen ohne Grund (z.B. aus Neugier) sollten hingegen unterbleiben, Zugriffe werden sichtbar im System protokolliert.

 

3. Justizreform

Zum 01. Januar 2026 ist eine Rechtsänderung der gerichtlichen Zuständigkeiten in Kraft getreten. Zivilrechtliche Streitigkeiten aus Behandlungsverhältnissen sind jetzt stets vor den Landgerichten auszutragen. Die entsprechende Regelung findet sich in § 71 Abs. 2 Nr. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

Bisher waren zivilrechtliche Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro (bis auf bestimmte Fallgruppen) den Amtsgerichten zugewiesen. Neben Arzthaftungsfällen fielen hierunter insbesondere Klagen auf privatärztliche Honorare oder auch die Herausgabeverlangen von Behandlungsunterlagen sowie sämtliche andere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Behandlungsverhältnis, die unter der Streitwertgrenze lagen. Nur Forderungen, die über der Grenze von 5.000 Euro lagen, fielen bisher in die Zuständigkeit der Landgerichte. Für diese Fälle sind seit langem bei den Landgerichten eigene Spezialkammern für Heilbehandlungen etabliert. Diese sind mit der Reform jetzt für alle Streitigkeiten aus Heilbehandlungen zuständig. Seit Jahresbeginn müssen auch Klagen auf Zahlung des privatärztlichen Honorars bei den Landgerichten anhängig gemacht werden. Vor den Landgerichten besteht Anwaltszwang, weshalb nun auch kleinere Honorarstreitigkeiten mit Patientinnen oder Patienten der anwaltlichen Vertretung bedürfen.

Zugleich wurde die allgemeine Streitwertgrenze für die amtsgerichtliche Zuständigkeit angehoben. Andere Klageforderungen, die nicht unter die besonders geregelte Zuständigkeit fallen, sind künftig bis zu einer Grenze von 10.000 Euro den Amtsgerichten zugewiesen.

Anwendbar sind die Neuregelungen auf alle Klagen, die ab Jahresbeginn bei Gericht anhängig gemacht werden (sollen). Nur für bereits laufende Klageverfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.


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4. Reform – kostenfreie Einsichtnahme in Behandlungsdokumentation

Der deutsche Gesetzgeber hat mit einer kürzlichen Gesetzesreform endlich Rechtsklarheit für die Kostenerstattung bei der Einsichtnahme in die Patientenakte geschaffen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts wurde die nationale Regelung des § 630g BGB an die datenschutzrechtlichen Vorgaben angepasst. Die erste Abschrift der Patientendokumentation ist daher unentgeltlich herauszugeben (§ 630g Abs. 1 S. 2 BGB n.F.). Auf Wunsch der Patientinnen und Patienten kann die Abschrift der Patientendokumentation auch in die elektronische Patientenakte gespeichert werden (§ 347 Abs. 5 SGB V).

Die Entgeltfreiheit gilt für die erste Abschrift. Für alle weiteren Zweitschriften kann eine Kostenerstattung eingefordert werden. Zur Höhe dieses Erstattungsanspruchs sagt auch die Neuregelung nichts. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1856) dienen aber die im JVEG geregelten Kopiekosten als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dies sind für Kopien und Ausdrucke für die ersten 50 Seiten Kosten i.H.v. 0,50 €/Seite und ab der 51. Seite dann 0,15 €/Seite.

Darüber hinaus wurde mit der Reform klargestellt, dass soweit das Datenschutzrecht andere Auskunfts- oder Informationsansprüche als unentgeltlich vorsieht, dieses auch vorrangig ist. Entgelte bei Auskunftsansprüchen können daher nur noch dann eingefordert werden, wenn dies auch datenschutzrechtlich möglich ist.

Eine weitere gesetzliche Neuerung bezieht sich auf die Verweigerung des Auskunftsrechts. Die Einsichtnahme durch Patienten oder Patientinnen in die Unterlagen kann verweigert werden, soweit therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter dieser entgegenstehen. Auch hierzu hat der Gesetzgeber nun das Verhältnis zur DSGVO geregelt. § 630g Abs. 4 S. 3 BGB stellt klar, dass die Verweigerung der Einsichtnahme aus den vorgenannten Gründen ebenfalls für datenschutzrechtliche Informations- und Auskunftsansprüche gilt.

 

5. Neue Musterfortbildungsordnung

Die Bundesärztekammer hat die Hinweise und Erläuterungen zur neuen Musterfortbildungsordnung angepasst. Hierdurch sind die mit der neuen Musterfortbildungsordnung aus 2024 eingeführten Änderungen konkretisiert worden. Die Hinweise sind für die Auslegung und Anwendung bei der Anerkennung und Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen von Bedeutung. Ärztekammern, welche die neuen Regelungen bereits übernommen haben, werden diese Hinweise berücksichtigen. Insbesondere das Veranstaltungssponsoring unterliegt damit künftig höheren Hürden. Ziel der Regelungen soll es sein, die Neutralität von Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten und wirtschaftliche Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Handhabe bei der Zertifizierung wird künftig die Verwaltungspraxis der einzelnen Ärztekammern zeigen. Der Aufwand für Fortbildungsveranstalter bei der Zertifizierung wird jedenfalls erwartungsgemäß erheblich höher ausfallen.

 

6. Wann werden neue Methoden zum Standard

BGH, Urt. v. 21.01.2025, AZ: VI ZR 204/22

Ärztinnen und Ärzte schulden eine Behandlung dem medizinischem Standard entsprechend. Neulandmethoden fallen dabei ebenso wie veraltete Methoden nicht unter den Standardbegriff. Wann eine neue Methode zum Standard wird oder bisherige Verfahren gar als veraltet anzusehen sind, ist mithin schwierig. Neue Techniken zu etablieren braucht nicht nur Zeit, sondern auch eine entsprechende Finanzierung der erforderlichen Geräte und Ausstattungen.

Geschuldet ist nach der Rechtsprechung die Anwendung einer Therapie, die dem jeweiligen Stand der Medizin entspricht. Dies bedeute aber nicht, dass das jeweils neueste Therapiekonzept verfolgt werden müsse, zu dem dann auch eine stets auf den neuesten Stand gebrachte apparative Ausstattung gehören müsse. Der Zeitpunkt, wann eine Methode veraltet ist und damit nicht mehr zum geschuldeten Qualitätsstandard gehört, sei jedenfalls dann gekommen, wenn die neue Methode risikoärmer ist und/oder bessere Heilungschancen bietet, in der Wissenschaft im Wesentlichen unumstritten ist und deshalb nur ihre Anwendung von einem sorgfältigen und auf Weiterbildung bedachten Arzt verantwortet werden könne. Es müsse dabei aber auch gestattet sein, für eine gewisse Übergangszeit nach älteren, bis dahin bewährten Methoden zu behandeln, so der BGH. Dies allerdings nur soweit es nicht unverantwortlich erscheint, den Patienten in eine besser ausgestattete Klinik zu überweisen.


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7. Gutachtenerstellung und das ärztliche Kollegialitätsgebot

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 14.02.2024, AZ: 301 LBG-Z 1/23

Ärztinnen und Ärzte haben sich untereinander kollegial zu verhalten. Dieser Grundsatz ist in den einzelnen Berufsordnungen der Ärztekammern verankert (vgl. § 29 MBO-Ä). Das Kollegialitätsgebot schützt das Interesse an eine funktionierende Gesundheitsfürsorge und das Ansehen des Berufsstandes. Als allgemeine Verhaltensregel bei der Berufsausübung wird dieser Grundsatz daher auch als Maßstab bei der Bewertung von Äußerungen zu ärztlichen Kolleginnen und Kollegen herangezogen. Dies kann auch bei der Gutachtenerstellung von Bedeutung sein. Ob eine Äußerung berufsrechtlich zu beanstanden ist, ist nicht nur von ihrem Wortlaut allein, sondern auch dem Kontext in dem sie gefallen ist, zu bewerten. Erst wenn die Äußerung eine Schmähkritik darstellt, mit welcher die Person selbst verunglimpft würde, wäre die Grenze des rechtlich Zulässigen eindeutig überschritten. Das Kollegialitätsgebot steht damit einer sachlichen Kritik an Dritten nicht entgegen.


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8. Sachverständigenvergütung bei vorzeitigem Verfahrensende

LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.05.2025, AZ L 10 KO 679/25

Die Vergütung von Sachverständigen ist in dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. Die Höhe der Vergütung bemisst sich grundsätzlich nach der für die Sachverständigentätigkeit aufgewendeten Zeit. Kann das Gutachten wegen einer vorzeitigen Klagerücknahme nicht fertig gestellt werden, ist gleichwohl die Gutachtertätigkeit zu vergüten. Dies gilt dann, wenn die oder der Sachverständige die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat. Die Höhe der zu vergütenden Stunden bemisst sich nach den allgemeinen Grundsätzen und ist von dem erforderlichen Aufwand abhängig. Hierbei wendet die Rechtsprechung einen objektivierten Maßstab an. Zudem ist nach Auffassung der Rechtsprechung die reine Darstellung des Akteninhalts bereits mit dem Zeitaufwand für die Aktendurchsicht vergütet. Geht die erbrachte Leistung aber darüber hinaus, da bereits Anmerkungen und Bewertungen angestellt wurden, handelt es sich um Inhalte, die einer gutachterlichen Beurteilung entsprechen. Diese Leistung ist dann auch entsprechend der Maßstäbe für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu vergüten.

Bei gerichtlich vorgenommenen Kürzungen von geltend gemachten Vergütungen sollten Sachverständige diese also genau prüfen und ggf. hiergegen vorgehen. Gemäß § 4 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss u.a. dann, wenn dies beantragt wird. Gegen einen solchen gerichtlichen Beschluss können betroffene Sachverständige dann auch Beschwerde einlegen, vorausgesetzt der Beschwerdegegenstand übersteigt den Wert von 200 Euro oder die Beschwerde wurde ausdrücklich im Beschluss zugelassen.

 

9. Stempel statt Unterschrift führt zu Regress

Das BSG hat im August 2025 (AZ: B 6 KA 9/24R) entschieden, dass Verordnungen handschriftlich unterschrieben bzw. mit qualifizierter elektr. Signatur versehen sein müssen. Zuwiderhandlungen stellen nach Auffassung der Rechtsprechung eine Verletzung der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung dar. Die Verwendung eines Unterschriftenstempels ist nicht zulässig. Eine solch unterzeichnete Verordnung genüge nicht den Qualitätsanforderungen und biete keine Gewähr für die Richtigkeit der ärztlichen Entscheidung, so das BSG. Auch im Hinblick auf die Patientensicherheit bzgl. der ärztlichen Auswahlentscheidung beanstandet das BSG die Verordnung mit Unterschriftenstempel. In dem zu entscheidenden Fall wurde daher ein erheblicher Regress als sonstiger Schaden i.S.d. § 48 BMV-Ä für rechtmäßig erachtet, obwohl die Verordnungen medizinisch indiziert und korrekt waren.

 

10. Befristete Arbeitsverträge in der Weiterbildung

LAG Rostock, Urt. v. 25.02.2025, AZ: 5 SLa 80/24

Nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) stellt die Weiterbildung einen sachlichen Befristungsgrund dar. In diesem Fall kann eine Befristung für bis zu acht Jahre arbeitsvertraglich vereinbart werden (§ 1 Abs. 3 ÄArbVtrG). Andere Höchstgrenzen ergeben sich wiederum aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Die befristete Anstellung von nicht promoviertem, wissenschaftlichem Personal (mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer) an staatlichen Hochschulen ist nach dem WissZeitVG für die Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die Beschäftigung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dient.

Findet die Weiterbildung an einer staatlich anerkannten Hochschule statt, ist das Wissenschaftszeitgesetz für die Befristung maßgeblich. Nach der aktuellen Rechtsprechung fallen darunter auch Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung, selbst wenn sie überwiegend in der Patientenversorgung tätig sind. Findet die Weiterbildung hingegen an kommunalen bzw. kirchlichen Krankenhäusern oder solchen in freier Trägerschaft statt, richten sich die Befristungsmöglichkeiten nach dem ÄArbVtrG. Danach ist eine Befristungshöchstdauer von acht Jahren möglich.

 

11. Praxisgemeinschaft vs. Gemeinschaftspraxis – was draufsteht muss auch drin sein

Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Urt. v. 28.09.2024, AZ: L 7 KA 4/23

Im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) teilen sich Praxisgemeinschaften nur bestimmte Ressourcen, insbesondere die Räumlichkeiten, Praxiseinrichtungen oder auch Hilfspersonal. Es findet keine gemeinsame Patientenbehandlung statt, jede Ärztin und jeder Arzt der Praxisgemeinschaft ist für die Behandlung der eigenen Patientinnen und Patienten verantwortlich. Die getrennte Verantwortung muss unbedingt nach außen auch sichtbar sein. Ist dies nicht der Fall und besteht eine zu große Patientenidentität zwischen den einzelnen Ärztinnen und Ärzten der Praxisgemeinschaft, drohen empfindliche Honorarrückforderungen. Denn in diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass tatsächlich eine Berufsausübung wie in einer Gemeinschaftspraxis gelebt wird. Auch eine arbeitsteilige Aufgabenverteilung bei der Patientenbehandlung spricht für das Vorliegen einer Berufsausübungsgemeinschaft (vgl. SG Marburg, Gerichtsbescheid v. 01.10.2019, AZ: S 12 KA 2/18).


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12. Hörgeräteversorgung – Feststellung des Hörgewinns als wesentlicher Gebrauchsvorteil

BSG, Urteil vom 12. Juni 2025 – B 3 KR 13/23 R

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in aktuellen Parallelentscheidungen mit der Versorgung mit Überfestbetrags-Hörgeräten gesetzlich Versicherter befasst.

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf die Hörgeräteversorgung, welche die nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen gesunder Menschen erlaubt, soweit dies einen erheblichen Gebrauchsvorteil im Alltagsleben (wesentlicher Gebrauchsvorteil) gegenüber anderen Hörgeräten bietet. Dann sind auch Überfestbetrags-Hörgeräte von der Krankenkasse zu übernehmen. Nach Auffassung des BSG ist das Sprachverstehen ein Kernanliegen in der Hörgeräteversorgung, da es ein essentieller Bestandteil für die gesamte gesellschaftliche Kommunikation ist. Daher könne ein mittels des Freiburger Einsilbertest gemessener prozentualer Hörgewinn nicht außer Acht gelassen werden, ungeachtet seines Ausmaßes. Dazu bedarf es einer zusätzlichen Bewertung von subjektiven Eindrücke der jeweiligen Nutzer.

Ein wesentlicher Gebrauchsvorteil, der letztlich zu einem Anspruch auf die Versorgung mit einem Überfestbetrags-Hörgerät führt, liegt nach dem BSG also dann vor, wenn der mittels des Tests gemessene Hörgewinn durch ein subjektiv wahrgenommenes besseres Hörempfinden bestätigt wird. Dieses subjektive Empfinden ist ergänzend zu ermitteln, durch den APHAB-Fragebogen und auch glaubhafte und substantiierte Angaben der Versicherten, z.B. mittels eines Hörtagebuches.


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13. Hierarchien und deren Schutzfunktion

Die Umsetzung von Anordnungen diensthöherer Personen ist eine arbeitsvertragliche Pflicht. Die in Kliniken und Praxen etablierten Hierarchiestrukturen schützen die nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte vor der persönlichen Haftung, wenn sie Anordnungen ihrer Dienstvorgesetzten ausführen. Dies gilt nicht, wenn die nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte selbständige Handlungen vornehmen, Anweisungen zuwiderhandeln oder ein Übernahmeverschulden vorliegt. Zudem besteht in Zweifelsfällen eine Remonstrationspflicht (hierzu OLG Köln, Urt. v. 27.01.2025, AZ: I-5 U 69/24). Zweifel an der fachlichen Richtigkeit von Anweisungen müssen gegenüber der vorgesetzten Person vorgetragen werden. Die Rechtsprechung sieht eine Remonstration den Vorgesetzten gegenüber meist auch als zumutbar an, sogar bis hin zu einer Missachtung der Anweisung im Extremfall. Die Furcht der betroffenen nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte vor beruflichen Nachteilen in einem solchen Fall spielt eine untergeordnete Rolle. Nach Auffassung des BGH wären solche im Zweifel sogar zugunsten der Patientensicherheit in Kauf zu nehmen.


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14. Standardunterschreitung bei Organisation des Nachtdienstes – Aufklärungspflichtig?

Ob und inwieweit auch vorhersehbare Standardunterschreitungen aufklärungspflichtig sind, ist in letzter Zeit immer wieder in der Rechtsprechung thematisiert worden. Eine neue zivilrechtlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 25.11.2025, AZ: VI ZR 51/24) setzt nun neue Impulse in der Diskussion. Eine Verpflichtung zur Aufklärung über Organisationsmängel beim Nachtdienst bestünde nicht, so der BGH. Die Pflicht zur Aufklärung betreffe lediglich die Risiken, die sich aus einem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben können. Über Organisationsfehler, wie ihn die mangelhafte Organisation des nächtlichen Bereitschaftsdienstes darstellen könne, müsse nicht aufgeklärt werden. Im Übrigen sei der Patient aus der ärztlichen Verpflichtung zur standardgerechten Behandlung und die Ansprüche bei Behandlungsfehlern hinreichend geschützt. Es sei zudem auch nicht so, dass jeder Behandlungsfehler die Einwilligung unwirksam mache und den Heileingriff damit rechtswidrig. Auch im Falle eines Behandlungsfehlers bleibt die Einwilligung aufgrund der – ordnungsgemäßen – Aufklärung grundsätzlich bestehen. Die Einwilligung könne nur den Fehler als solchen nicht rechtfertigen.

Rechtssicherheit wird mit der neuen Entscheidung aber nicht erlangt. Die strafrechtliche Rechtsprechung ist nach wie vor strenger: Aufklärungspflichtverletzungen bei geplanten Standardunterschreitungen sind strafrechtlich jüngst noch bejaht worden (vgl. BGH Urt. v. 13.08.2025, AZ: 5 StR 55/25). Hier offenbart sich ein erheblicher Wertungswiderspruch.

 

15. Abhängige Beschäftigung auch bei Kooperationsvertrag zwischen BAG und Krankenhaus

Das BSG hat sich wiederholt mit der Scheinselbständigkeit bei Kooperationsverträgen auseinandergesetzt (BSG, Urt. v. 13.11.2025, AZ: B 12 BA 4/23 R). In dem Fall hatte eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einen Kooperationsvertrag mit einem Krankenhaus geschlossen. Die Patientinnen und Patienten des Krankenhauses sollten durch von der BAG zu bestimmende qualifizierte Ärztinnen und Ärzte – Gesellschafter oder Angestellte der BAG – behandelt werden. Im Übrigen wurden die Mittel und Ressourcen des Krankenhauses ohne Nutzungsentgelt verwendet, jedoch eigene Dienstkleidung. Die Leistungen wurden durch Pauschalen und z. T. auf Basis der GOÄ vergütet.

Gleichwohl bejahte das BSG für den tätig gewordenen Gesellschafter der BAG eine abhängige Beschäftigung an dem Krankenhaus. Der betroffene Arzt sei persönlich abhängig gewesen. Die Nutzung der krankenhausinternen Ressourcen und Infrastruktur erfolgte ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts, der Klinik stand bei Meinungsverschiedenheiten ein Letztentscheidungsrecht zu. Das BSG weitet seine Honorararzt-Rechtsprechung aus, Honorararztmodelle sind damit so gut wie unmöglich geworden.

 

Anschrift der Verfasserin:
K.-V. Seibert
Fachanwältin für Medizinrecht
ENP Eypasch Nord Rechtsanwälte PartmbB
Arboretum Park Härle
Büchelstr. 50, D-53227 Bonn
Tel. +49 228 963987-0
Fax +49 228 963987-29

E-Mail: info@enp-medizinrecht.de


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